Längere Pickerl-Intervalle ab Mai 2027

Für Motorräder gelten beim §57a-Pickerl ab 19. Mai 2027 längere Begutachtungsintervalle. Aus dem bisherigen 3-2-1-System wird 4-2-2-2-1. Auch bereits zugelassene Motorräder sind von der Neuregelung betroffen.
Die wichtigsten Änderungen beim §57a Pickerl-Intervall
- Erste Begutachtung: künftig nach 4 Jahren statt bisher nach 3 Jahren.
- Zweite, dritte und vierte Begutachtung: jeweils im Abstand von 2 Jahren.
- Danach: jährliche Begutachtung.
- Gilt auch für bereits zugelassene Motorräder.
- Keine Überziehungsfrist mehr: Die Begutachtung kann bis zu 4 Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt werden.
Längere Pickerl-Intervalle für Motorräder
Für Motorradfahrer wird die §57a-Begutachtung ab Mai 2027 deutlich übersichtlicher. Bisher galt das sogenannte 3-2-1-System. Das erste Pickerl war nach drei Jahren fällig, das zweite zwei Jahre später und danach jedes Jahr. Künftig gilt für Motorräder das neue 4-2-2-2-1-System. Die erste Begutachtung erfolgt somit erst vier Jahre nach der Erstzulassung. Danach folgen drei weitere Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren. Erst ab der fünften Begutachtung geht es wieder in den jährlichen Rhythmus.
Was passiert mit bereits zugelassenen Motorrädern?
Die Neuregelung gilt auch für Motorräder, die bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassen wurden. Dadurch kann sich der nächste Pickerltermin bei manchen Bikes nach hinten verschieben.
Ein Beispiel: Ein Motorrad wurde im Mai 2024 erstmals zugelassen und hatte bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung noch keine erste §57a-Begutachtung.
| Bisherige Regelung | Neue Regelung | |
| 1. Pickerl | Mai 2027 | Mai 2028 |
| 2. Pickerl | Mai 2029 | Mai 2030 |
| 3. Pickerl | Mai 2030 | Mai 2032 |
| 4. Pickerl | Mai 2031 | Mai 2034 |
| danach | jährlich | jährlich ab 2035 |
Durch die längeren Intervalle kann somit ein bisher vorgesehener Pickerltermin entfallen. Wenn dadurch auch die auf der bestehenden Plakette eingestanzte Jahreszahl nicht mehr dem neuen Fälligkeitstermin entspricht, kann eine Austauschplakette erforderlich werden. Diese wird auf Wunsch ohne neuerliche Begutachtung ausgegeben.
Keine Frist mehr bei Überziehung
Eine weitere Änderung betrifft den Zeitpunkt, zu dem das Pickerl gemacht werden kann. Die bisher bekannte Möglichkeit, die Begutachtung noch bis zu vier Monate nach dem Fälligkeitstermin durchzuführen, entfällt künftig. Stattdessen kann die §57a-Begutachtung bis zu vier Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt werden.
Längere Picker-Intervalle, mehr Eigenverantwortung!
Die längeren Prüfintervalle bringen für Motorradfahrer vor allem weniger verpflichtende Begutachtungen. Gleichzeitig stellt sich eine berechtigte Frage: Kann zwischen den Prüfungen ein technischer Mangel länger unentdeckt bleiben?
Beim Motorradfahren ist der technische Zustand des Motorrads besonders sicherheitsrelevant. Bremsen, Reifen, Fahrwerk, Achsen, Dämpfung, Motor und Fahrgestell müssen regelmäßig überprüft werden. Zwischen den 4-jährigen bzw. 2-jährigen Intervallen können sich mitunter Mängel entwickeln oder unbemerkt bleiben. Umso wichtiger ist es, das Motorrad regelmäßig warten und technisch überprüfen zu lassen, auch wenn der nächste Pickerltermin noch in weiter Ferne liegt.
Das gilt besonders für Motorräder, die viele Kilometer zurücklegen, sportlich bewegt werden oder nach längeren Standzeiten wieder auf die Straße kommen. Denn zwischen einem gültigen Pickerl und einem technisch einwandfreien Motorrad liegen zwei verschiedene Dinge.
Pickerl oder Service: Was ist wirklich wichtig?
Pickerl und Motorradservice sind zwei unterschiedliche Dinge. Während das Pickerl die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung des technischen Zustands ist, geht es beim Service um die regelmäßige Wartung des Motorrads. Warum beides seine Berechtigung hat und weshalb ein gültiges Pickerl kein Ersatz für einen Service ist, diskutiert I Love My Moped mit Thomas Datscher (Honda Magnum Traun) in diesem Podcast.

